Herbert Leuninger

ARCHIV ASYL

15.Mai 1995
Internationaler Tag der Kriegsdienstverweigerung
Empfang von Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer in Bonn
Eine Hausaufgabe nach dem 8.Mai

INHALT
Ein brüchiger Abschiebeschutz, eine bloße jederzeit auslaufende Duldung sind keine Antwort auf die Erfordernisse von Schutz und Ehrung für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure.

Man dürfe gespannt sein, was die Deutschen nach dem 8.Mai und all den Gedenkfeiern tun werden, schrieb vor kurzem der BBC-Wirtschaftskorrespondent James Morgan in der Financial Times. Wir möchten heute eine der Hausaufgaben anmelden, die Deutschland nach dem historischen Datum zu machen hat: es hat seinen Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern ein Denkmal zu errichten, nicht nur in der Form einer Stele, nicht einmal nur, was überfällig ist, in der Form rechtlicher und finanzieller Wiedergutmachung, sondern in einem Asylschutz für Menschen, die sich dem Kriegsdienst entziehen und in die Bundesrepublik flüchten.

Hierzu bedarf es eines grundsätzlichen Umdenkens, das nicht im mainstream der schleichenden Militarisierung Deutschlands liegt. Günter Grass hat diese geistige Konversion in einem Brief umrissen, den er am 12. April an den letztjährigen Literatur-Nobelpreisträger Kenzaburo Oe, nach der Frankfurter Allgemeinen der Böll bzw. Grass Japans, gerichtet hat. Dem Jugendlichen Grass hatte sich in den letzten Kriegstagen das Bild der an den Bäumen aufgehängten Kriegsdienstverweigerer mit dem Schild: "Ich bin ein Feigling" tief eingeprägt. Immer noch würden diese Soldaten als Feiglinge angesehen. Waren nicht sie die eigentlichen Helden des Krieges, fragt Grass. Sie hätten den Mut gehabt, sich der verbrecherischen Tat zu verweigern. Sie hätten die Größe aufgebracht, Angst zu zeigen. Ungehorsam sei ihre Tugend gewesen. In dieser Neubewertung fordert Grass die Rehabilitierung der sogenannten Deserteure in Deutschland und Japan. Das sollte aber nicht nur auf die Vergangenheit sondern auch auf

Die Anerkennung der Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen ist neben dem mittlerweile vom Bundestag kastrierten Grundrecht auf Asyl eine der bedeutenden Konsequenzen, die das demokratische Deutschland aus der Nazi-Diktatur gezogen hat. Der überzeugte Kriegsdienstverweigerer, der Deserteur ist damit kein Feigling mehr, sondern ein Mensch, der dem Frieden dient. Dies gilt für den, der sich grundsätzlich und aus Überzeugung heraus jedem Kriegsdienst verweigert oder entzieht, aber auch für den, der sich einem von der internationalen Völkergemeinschaft verurteilten Krieg verweigert.

Als der Oberbürgermeister von München Christian Ude im vergangenen Februar dem Kreisverwaltungsreferat die Weisung erteilte, bei ausweisungsbedrohten Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bezog er sich auf das Grundgesetz. Er bezeichnete Art. 4 Abs. 3 GG als Menschenrecht, das nicht nur für Deutsche Geltung habe und damit jeden Menschen davor schütze, gegen seine Gewissen Kriegsdienst leisten zu müssen. Aus formalen Gründen mußte Ude seine Weisung zurückziehen, die Grundsatzfrage war damit aber nicht gelöst, vor allem die nicht, daß Kriegsdienstverweigerer und Deserteure nicht als politische Flüchtlinge angesehen werden.

Auf der Jahrestagung des Fördervereins von PRO ASYL am vorletzten Wochenende in Frankfurt ist die Vertreterin des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Frau Judith Kumin auf jene Kriegsflüchtlinge eingegangen, die sich einer Zwangsrekrutierung in bewaffnete Verbände bzw. dem Militärdienst entzogen oder verweigert haben. Für sie ist es unstrittig, daß Desertion oder Kriegsdienstverweigerung zur Anerkennung als Flüchtling führen sollte, wenn den Betroffenen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit, Religion oder politischen Überzeugung in ihrer Heimat eine unverhältnismäßig schwere Strafe droht. Damit interpretiert das Bonner UN-Amt die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention in einer der aktuellen Entwicklungen entsprechenden Weise:

Fr. Kumin hat es bedauert, daß Flüchtlinge, die ihren Antrag glaubhaft damit begründen, daß sie sich nicht an einem Angriffskrieg oder den blutigen Auseinandersetzungen in einem anarchischen Bürgerkrieg beteiligen wollten, nicht als politische Flüchtlinge anerkannt werden.

Wir sehen mit UNHCR zusammen darin einen eklatanten Widerspruch gerade dann, wenn die internationale Staatengemeinschaft solche Kriege und Kriegshandlungen durch UN-Beschlüsse als völkerrechtswidrig verurteilt hat. Die Einheit des Völkerrechts gebietet es, jenen Deserteuren Schutz zu gewähren, die sich nicht an militärischen Aktionen beteiligen wollen, die für völkerrechtswidrig erklärt wurden. Falls keine Alternativen bestehen, ist die Flucht die einzige konsequente Handlung, um sich überhaupt völkerrechtskonform zu verhalten. Das Völkerrecht kennt durchaus eine persönliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf Kriegs- verbrechen.

Ein brüchiger Abschiebeschutz, eine bloße jederzeit auslaufende Duldung sind keine Antwort auf die Erfordernisse von Schutz und Ehrung für diese hervorragende Personengruppe.

Was ist mit Kriegen, die die Völkergemeinschaft aus den verschiedensten Gründen, aus politischer Rücksicht oder aus bloßer Taktik etwa nicht ausdrücklich verurteilt? Auch dann kann die Desertion eine gebotene Handlung sein, wenn wir bedenken, daß alle Kriege, ich sage alle Kriege, mit schwersten Menschenrechtsverletzungen verbunden sind. Der einzelne, der diese Menschenrechtsverletzungen verhindern müßte, kann es wohl in den allermeisten Fällen nur, wenn er sich dem ihm angesonnenen Gemetzel und der Barbarei, die sich vor allem auch gegen die Zivilbevölkerung richtet, durch Desertion oder Kriegsdienstverweigerung entzieht. Ein solches Verhalten bedarf der öffentlichen Anerkennung und Ehrung!

Diese Art Krieg und Kriege überhaupt finden ihr sofortiges Ende, wenn niemand mehr "hingeht", bzw. wenn alle desertieren oder sich dem Kriegsdienst entziehen. Es ist und bleibt der für den einzelnen Menschen wichtigste Beitrag zum Frieden. Und es müßte für die Anerkennung eigentlich genügen, wenn ein Mensch in einer solchen sinnlosen Auseinandersetzung nicht seine moralische und körperliche Integrität oder auch sein und seiner Angehörigen Leben verlieren will.

Das Völkerrecht und das Grundgesetz schützen die Familieneinheit. Deshalb muß der Asylschutz und das Bleiberecht für Deserteure und Kriegsdienstverweigerer auch für Ehepartner und Kinder gelten.

( Redetext veröffentlicht in PRO ASYL, 50 Jahre Kriegsende - kein Ende der Flucht, Reden zur Jahresmitgliederversammlung des Fördervereins PRO ASYL e. V. am 6./7. Mai 1995 in Frankfurt/M., Anhang, Frankfurt/M., 1995)