Herbert Leuninger

ARCHIV ASYL 1999

Interessenvertretung von Kinderflüchtlingen



   

INHALT

„Im Stich gelassen?"

Eine Studie für die Vereinten Nationen über „Kinder im Exil" (Unicef 1997) kritisiert die Europäische Union. Sie bezieht sich auf deren Entwurf zu einer Stellungnahme über „Unbegleitete Minderjährige, die im Stich gelassen wurden". Der Titel enthalte bereits ein klares Vorurteil. Er beschreibe irrtümlicherweise und ohne nähere Erklärung unbegleitete Kinder als „im Stich gelassen" (ebd. S.37). Der Entwurfstitel war sicher gut gemeint, was von dem Gesamttext allerdings nur mit Einschränkungen gelten kann. In diesem wird über die Umstände nachgedacht, die dazu führen, daß sich unter den vielen Kinderflüchtlingen auf der Welt eine beachtliche Gruppe befindet, die ohne Eltern oder Angehörige in den verschiedensten Zielländern ankommen. In der Überschrift des endgültigen Ratsbeschlusses sind die „im Stich gelassenen" allerdings nicht mehr enthalten. Er spricht nur noch von „unbegleiteten Minderjährigen aus Drittstaaten".

Aber wäre es wirklich so abwegig gewesen, von im Stich gelassenen Kindern zu sprechen? Damit könnte ja nicht nur ihre Lage bei ihrer Ankunft, sondern vielleicht auch ihre Behandlung in den Aufnahmeländern beschrieben werden. Schließlich will doch die UN-Studie über die Behandlung von Flüchtlingskindern in bestimmten Industrieländern mit aller Besorgnis die Aufmerksamkeit auf die schroffe, bisweilen sogar fremdenfeindliche Behandlung von Kindern lenken, die dem Grauen der Kriege entkamen und in den reichen Industrieländern Zuflucht suchten. Damit wären sie in einem doppelten und gesteigerten Sinn „im Stich gelassen".

Ein breites Spektrum

Kann das auch für die Bundesrepublik gelten? Dem stehen eine Fülle von Stellungnahmen, Resolutionen, nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen, Interventionen und vor allem auch eine professionelle und ehrenamtliche Sozialarbeit entgegen, die sich für die unbegleiteten Kinder einsetzen und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden versuchen. Dieser Einsatz ist ohne ein gewisses Maß an öffentlicher und nichtöffentlicher Interessenvertretung nicht sinnvoll.

Wenn die unten angeführten Stellungnahmen auch nur einen Teil der an die Öffentlichkeit gelangten darstellen dürften, läßt sich an der Liste ablesen, wer sich an der Interessenvertretung beteiligt hat. Es handelt sich um ein breites Spektrum vor allem der Organisationen und Einrichtungen, die mit der Sorge um junge Menschen, und dabei eben auch für jugendliche Flüchtlinge befaßt sind. Dabei haben die zuständigen Fachverbände unbegleitete Flüchtlingskinder nicht nur zu ihrer Klientel gezählt, sondern sind sich immer auch bewußt gewesen, daß mit ihnen auch besondere, in der klassischen Arbeit unbekannte Aufgabenstellungen verbunden waren. Dies dürfte sich nicht zuletzt auf die Art und Weise bezogen haben, wie die berechtigten Interessen dieser jungen Menschen zu vertreten waren.

Kennzeichnend für die spezielle Interessenvertretung ist die gegenseitige Vernetzung der unterschiedlichsten Einrichtungen. Ein gutes Beispiel dürfte der Fachverband Soziale Dienste für Junge Flüchtlinge Berlin-Brandenburg e.V. sein. Er wurde 1991 von Sozialarbeitern, Erziehern, Flüchtlingsberatern und anderen in der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen engagierten Personen gegründet. Dem Fachverband gehören sowohl Einzelpersonen als auch Träger von Maßnahmen für junge Flüchtlinge als Mitglieder an. Maßgeblich für die Gründung des Verbandes war die Erfahrung, daß es mit den unbegleiteten Flüchtlingskindern um eine benachteiligte Personengruppe ging, die wie viele andere Randgruppen keine Lobby hat und sozialpolitische Einflußnahmen einzelner engagierter Betreuer ohne organisatorischen Rahmen als wenig effektiv erfahren wurden. Die im Internet wiedergegebene Selbstdarstellung enthält auch eine kritische Bemerkung über die vorhandenen Flüchtlingsinitiativen. Sie könnten sich diesem spezifischen Problem angesichts der erdrückenden Fülle der sonstigen Flüchtlingsprobleme nur am Rande widmen. Gleichzeitig wird aber auf einen regem Austausch mit dem Flüchtlingsrat Berlin, insbesondere dessen "Arbeitskreis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge" und stimmt seine Vorgehensweisen mit diesen Gremien ab. Der Flüchtlingsrat Berlin ist wie alle landesweiten Flüchtlingsräte selbst wiederum ein Zusammenschluss von Gruppen, Gemeinden, Verbänden und Einrichtungen, die solidarisch mit Flüchtlingen sind. Rechtspolitisch will der Verband erreichen, daß Maßnahmen der Jugendhilfe Vorrang vor ausländer- und ordnungsrechtlichen Betrachtungsweisen erhalten (Mittlerweile wurde auch ein Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gegründet).

Eine Bündelung der Interessenvertretung für unbegleitete Flüchtlingskinder auf Bundesebene wurde durch die National Coalition erreicht. Ihr Rechtsträger ist die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe, selbst bereits eine Vereinigung aller für den Jugendbereich kompetenten Organisationen. Als Zusammenschluß von annähernd 90 bundesweit tätigen Organisationen und Initiativen geht es ihr im die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Diese Koalition stellt ein breites Bündnis dar und schließt vor allem auch Vereinigungen mit ein, die zur unmittelbaren Flüchtlingslobby gehören (vgl. National Coalition 1997). Internationale Organisationen wie auch die deutschen Zweige solcher, alle Organisationen der Erziehungshilfe, des Kinderschutzes, die Sozialarbeit, der Sport, Schule, aber auch politische und allgemeine Jugendverbände gehören hierzu. Dies ist eine gesellschaftliche Repräsentation, bei der die unterschiedlichsten fachlichen und politischen Kompetenzen zusammengeführt werden, sich gegenseitig befruchten und damit nicht nur die politische, sondern eben auch die professionelle Grundlage einer gemeinsamen Intervention verstärken.

Die gesteigerte gesellschaftliche und politische Kompetenz entfaltet ihre volle Wirkung aber erst, wenn über die erarbeiteten Positionen nicht nur eine breite Zustimmung erreicht wird. sondern die Inhalte auch in den jeweiligen Organisationen aktiv verbreitet werden. Man könnte dies als die Innenseite einer effektiven Interessenvertretung bezeichnen. Um es mit anderen Worten zu sagen, eine Resolution darf nicht einfach abgehakt sondern sie muß auch intern verarbeitet werden. Das gilt vor allem dann, wenn Stellungnahmen den bisher gesetzten Rahmen von Organisationen überschreiten, gesellschaftspolitisch vielleicht sogar neue Ansätze enthalten oder der offiziellen Politik entgegenstehen.

Der politische und rechtliche Kontext

Rechtspolitisch erfolgte die Interessenvertretung der unbegleiteten Flüchtlingskinder in einem komplizierten Geflecht nationaler und internationaler Rechtssetzung.

Dabei erhob sich vor allem die Frage, wie der besondere Flüchtlingsschutz, der durch die Genfer Flüchtlingskonvention oder in besseren Zeiten auch durch das deutsche Asylrecht zu gewähren war, mit den Verpflichtungen und Rahmensetzungen des deutschen Jugendrechtes in Einklang zu bringen wären. Es ging aber auch um die juristische Klärung, ob die Rechtsstellung aus dem Haager Minderjährigenschutzabkommen und der UN-Kinderrechtskonvention Vorrang vor asyl- und ausländerrechtlichen Kriterien haben müsste. Nicht zuletzt standen Entscheidungen darüber an, inwieweit eine konsequente Anwendung des neuen Jugendrechtes auch jugendlichen Flüchtlingen eine optimale Förderung garantieren könnte. Dabei hat es zwei gegenläufige Entwicklungen gegeben, die immer mehr in den Vordergrund traten. Einerseits wuchs die Bedeutung der Kinderrechtskonvention in der internationalen Rechtsgemeinschaft, andererseits wurde das Asylrecht in der Bundesrepublik zunehmend eingeschränkt. Dies bezog sich nicht nur auf die Einschränkung der Zugangsrechte von Flüchtlingen zum Asylverfahren, sondern auch auf die Sozialhilfe, die soziale, psychologische, schulische und medizinische Versorgung von Flüchtlingen.

Einschränkungen des Asylrechts

Bertold Huber hat bereits 1991 - also zwei Jahre bevor es zur Grundgesetzänderung - zur weiteren Verschärfung des Asylverfahrensrechts und zu einer deutlichen Leistungsabsenkung für Flüchtlinge im Asylbewerberleistungsgesetz gekommen war, in einer von terre des hommes in Auftrag gegebenen Studie festgestellt: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gehörten zu den Ausländergruppen, die am härtesten vom Ausländergesetz betroffen wären, das am 1.1.1991 in Kraft getreten war (vgl. Huber 1991). Das bezog sich vor allem auf die bis dahin nicht vorhandene Visapflicht für unter 16-Jährige und die drakonische Bestrafung von Fluggesellschaften und Transportunternehmen, die Flüchtlinge ohne ausreichende Einreisedokumente zu befördern wagten.

Noch einschneidender war aber 1993 die Änderung des Grundrechts auf Asyl.

Die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12. 1948 enthält in Art. 14 den bedeutsamen Passus über das Asylrecht: "Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen" enthält. Aus dieser Formulierung läßt sich aber keine Rechtspflicht des Staates zur Asylgewährung ableiten. Das hat auch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 nicht geschafft.

Erst das Grundgesetz bringt einen entscheidenden Fortschritt. "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht", so lautete lapidar Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz und räumte damit dem staatlichen Schutz des Flüchtlings Verfassungsrang ein und zwar im Sinne eines individuellen, gerichtlich einklagbaren Grundrechts.

Mit der Grundgesetzänderung von 1993 wurde der Wortlaut dieses Artikel belassen, aber in seiner Anwendung so eingeschränkt, daß die Mehrheit der Flüchtlinge jeglichen Anspruch auf Asyl verloren hat. Die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl durch den neuen Artikel 16a stellt eine weitgehende Aufkündigung des Status eines Flüchtlings als Rechtssubjekt dar. Flüchtlinge werden künftig wieder stärker Objekte des Staates. Das zeigt sich auch in einem der Begleitgesetze, dem sogenannten Asylbewerberleistungsgesetz. Während bisher die Leistungen der Sozialhilfe für die Asylbewerber durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt waren, wird nun für diesen Personenkreis ein eigenes Gesetz geschaffen. Dabei ist eine deutliche Absenkung der bisherigen Leistungen für Asylbewerber vorgesehen, die im Regelfall als Sachleistungen zu erbringen sind. Es handelt sich auch hier um eine Entrechtung und Entmündigung von Menschen.

Dieser Trend muß bei dem Versuch, die Interessenvertretung für unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wahrzunehmen, beachtet werden und zwar deswegen, weil er die Aufgabe einer Umsetzung der Forderungen der Kinderrechtskonvention erhebliche erschweren dürfte. Dieser Trend ist direkt gegenläufig zu dem, was die Kinderrechtskonvention zu erreichen sucht.

Die Bedeutung der Kinderrechtskonvention

Das Problem beginnt bereits mit der offiziellen Übersetzung aus dem Englischen. Das „Aktionsbündnis Kinderrechte", das durch die „National Coalition" abgelöst wurde, kritisierte die amtliche Übersetzung des englischen Originaltextes „the best interests of the child" mit „Wohl des Kindes". Dieser im angelsächsischen Sprachgebiet gängige Ausdruck ist älter als die Formulierung in der Kinderrechtskonvention, und ist einfachhin übernommen worden. Mit Recht sieht die Kritik des Aktionsbündnisses einen Unterschied darin, ob ich „im besten Interesse des Kindes" oder nur zum „Wohl des Kindes" handle. Im Englischen wird das Kind stärker als Subjekt mit eigenen Interessen gesehen. Allerdings scheint, wie es auch in der Übersetzung der UNHCR-Richtlinien zum Ausdruck kommt, keinen besseren Fachausdruck als „Wohl des Kindes" zu geben. Wir haben es nicht nur mit schwer übersetzbaren Unterschieden der Sprache sondern mit unterschiedlichen Rechtskulturen zu tun. In diesen geprägte Begriffe können oft nicht ohne Verlust wichtiger Konnotationen übertragen werden. Mit „Wohl des Kindes" geht eine Dynamik verloren, die auch die Interessenvertretung als solche berührt. Trotzdem bleibt die Feststellung gültig, daß die Kinderkonvention eine progressive Ausgestaltung der Menschenrechte widerspiegelt.

In der Analyse der Konvention wird immer wieder betont, sie stelle in der internationalen Rechtsgemeinschaft einen deutlichen Fortschritt dar. Einmal werden die allgemeinen Menschenrechte auf die besondere Situation von Kindern übertragen, zum anderen werden spezielle Rechte der Kinder herausgestellt, die sich vor allem daraus ergeben, daß diese besonders schutzbedürftig sind. Entscheidend ist aber die Sicht des Kindes als eines eigenständigen Rechtssubjektes. Diese Sicht überschreitet die in der Bundesrepublik fürsorgliche und stellvertretende Wahrnehmung der Rechtsanliegen von Kindern. „Die individualrechtliche Ausrichtung der Konvention durch die Sicht des Kindes als eigenständigem Rechtssubjekt ist der deutschen Familienpolitik fremd; noch immer sind die Rechte des Kindes fast ausschließlich in das Familienrecht eingebunden (Hugoth 1998, S. 70). Wenn die Kinderrechtskonvention wirklich ernst genommen wird, würde dies rechtliche Auswirkungen bis in das Grundgesetz hinein haben. Das Kind müßte als Grundrechtsträger gesehen werden, das mit einer eigenen Menschenwürde und einem eigenen Recht auch auf Selbstvertretung ausgestattet wäre.

Erhebliche Kritik an der Haltung der Bundesregierung gegenüber den Verpflichtungen der Konvention enthalten die Vorschläge und Positionen der Nationals Coalition zu „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland - Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention" (National Coalition 1997). Sie wurde von der Arbeitsgruppe „Kinder und Krieg" erstellt. Ihr gehörten UNICEF, UNHCR, das Institut für Friedenssicherung und Humanitäres Völkerrecht, das Deutsche Rote Kreuz und neben amnesty international und terre des hommes auch PRO ASYL an6. Das Dokument ist eine Auseinandersetzung mit der Position der Bundesrepublik, die die Kinderrechtskonvention nur mit Vorbehalten und damit erheblich eingeschränkt ratifiziert hat. Diese Vorbehalte beziehen sich vornehmlich auf die Zugangsmöglichkeiten von unbegleiteten Flüchtlingskindern auf das Bundesgebiet. Die National Coalition bekräftigt darin nochmals ihre Position von 1995, daß die Bundesrepublik damit im klaren Widerspruch zu den Anliegen der Kinderrechtskonvention stehe, eine Auffassung, die von internationaler Warte geteilt wird.

Die Aufgabe

Die Forderungen der National Coalition, an anderer Stelle dargelegt, geben den international geltenden Standard wieder, den anzumahnen und zu erreichen die politische Aufgabe des nächsten Jahrzehnts sein dürfte. Vielleicht gibt es mit der neuen Bundesregierung einen Fortschritt, zumal die Bundesrepublik größten Wert darauf legt, international ein vollwertiges Mitglied der Völkerfamilie zu sein. Aber nicht nur an dieser, sondern auch an anderen Stellen des Flüchtlingsschutzes bleibt sie hinter dem zurück, was etwa die Genfer Flüchtlingskonvention weltweit und die Europäische Menschenrechtskonvention im kontinentalen Bereich festgelegt haben. Es ist eine der besonders delikaten und schwierigen Aufgaben der Zivilgesellschaft in Deutschland sich diesem Unterschreiten der international gültigen Maßstäbe entgegenzustellen.

Die Interessenvertretung für unbegleitete Flüchtlingskinder steht also vor einer doppelten Aufgabe, einerseits dafür Sorge zu tragen, daß der junge Mensch als Rechtssubjekt ernster genommen wird, insofern er Kind ist, aber auch insofern er Flüchtling ist. Dabei haben - wie es der Europäische Flüchtlingsrat (ECRE) betont, Flüchtlingskinder „alle Rechte als Kinder und alle Rechte als Flüchtlinge" (ECRE 1996). Daher sei jeder Staat verpflichtet, sowohl die UN-Konvention über die Rechte des Kindes und die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 in vollem Umfang zu respektieren.

Eine beachtliches Spektrum von Organisationen und Verbänden nimmt, wie wir gesehen haben, die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wahr. Das ist eine - wenn sie denn ihre politische Kraft bündelt und ausspielt - starke Lobby. Ihr Selbstverständnis und ihr Einsatzwille speist sich vorwiegend aus dem deutschen Jugend- und Familienrecht, und jetzt vor allem auch aus der Kinderrechtskonvention. Von der gesellschaftlichen Struktur her ist die Interessenvertretung des Kindes als Flüchtling wesentlich geringer. Der Einsatz für die Rechte des Kindes mag in der Zukunft gewisse Erfolge erzielen. Das Engagement für Kinder, insofern sie Flüchtlinge sind, wird davon profitieren, selbst in einem Klima, das auf Rechtsminderungen für Flüchtlinge eingestellt ist.

in: Woge e.V. / Institut für Soziale Arbeit e.V. (Hrsg.), Handbuch der Sozialen Arbeit mit Kinderflüchtlingen, Münster 1999, S, 212-216