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DUBLINER KONVENTIONIn Kraft getreten am 1.9.1997 (Volltext) Artikel 3
(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß
der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von
einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen,
wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten
Kriterien nicht zuständig ist. Artikel 4
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem
Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer
Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt
worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat
hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags
zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen.
Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur
um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges
Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.
Artikel 5(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. (2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.........
Artikel 6
Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates
illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so
ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist
ist, für die Antragsprüfung zuständig Artikel 9Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates und unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen. |