Herbert Leuninger ARCHIV KIRCHE
1988


KOMMUNALWAHLRECHT FÜR AUSLÄNDER

INHALT

 

Die Position des Europäischen. Parlamentes

"Es hieße Eulen nach Athen tragen, wenn wir jetzt weit ausholen würden, um heute das kommunale Wahlrecht in dieser Form noch einmal zu begründen. Wir haben uns seit mehr als einem Jahrzehnt damit befaßt ... alle Argumente dafür und dagegen sind inzwischen geäußert worden."

Diese Äußerungen stammen von dem parlamentarischen Berichterstatter des Europäischen Parlaments Heinz Oskar Vetter vom 14.12.1987. Einen Tag später hat das Parlament eine Entschließung zum Wahlrecht der Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei Kommunalwahlen mit 132 gegen 90 Stimmen bei 7 Enthaltungen beschlossen und die EG-Kommission beauftragt, im ersten Halbjahr 1988 einen Richtlinienvorschlag über das Kommunalwahlrecht für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten vorzulegen. Die Zustimmung wäre vermutlich noch höher ausgefallen, wenn in diese Entschließung nicht noch die Empfehlung über das Stimmrecht für Staatsangehörige von Drittstaaten mit aufgenommen worden wäre.

Interessant ist, daß sich die Sprecherin der christdemokratischen Fraktion für das Kommunalwahlrecht - allerdings nur - der EG-Staatsangehörigen mit den Worten ausgesprochen hatte:

"In dem Augenblick, wo wir uns dafür einsetzen ein europäisches Bürgerrecht zu schaffen, wie können wir da zulassen, daß mehr als vier Millionen Gemeinschaftsbürger jeglichen Wahlrechts beraubt sind, nur weil sie in einem anderen Mitgliedstaat der EG und nicht in ihrem eigenen Land wohnen?"

Damit wäre an sich das Desiderat des CDU-Konzepts zur Ausländerpolitik von 1977 erfüllt, wonach die CDU dafür eintritt,

"daß im Zuge des im Grundgesetz vorgesehenen Ausbaus der Europäischen Gemeinschaft die Mitgliedstaaten untereinander ihren Angehörigen schrittweise die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte einräumen. Die Zuerkennung des Kommunalwahlrechtes könnte dann ein erster Schritt zur europäischen Staatsbürgerschaft sein. Die Bundesrepublik sollte die Initiative zum Abschluß eines entsprechenden Abkommens ergreifen."

Nach wie vor beharrt aber die CDU/CSU darauf, statt der Gewährung des Kommunalwahlrechtes die Einbürgerung zu erleichtern. So nur ist es auch zu verstehen, daß sich ihre Europa-Abgeordneten um Graf Stauffenberg und von Habsburg in einer Erklärung zur Abstimmung im EG-Parlament noch einmal grundsätzlich gegen die Gewährung eines Kommunalwahlrechtes an Ausländer aussprachen.

Zur Position der Katholischen Kirche

Im Unterschied zur Haltung gegenüber der Familienzusammen-führung, wo seit Anfang der 40er Jahre eine Fülle römischer Lehräußerungen über die Familie in der Emigration und ihr Recht auf Einheit und Zusammenführung vorliegt, gibt es nach meiner Kenntnis keine Stellungnahme Roms zu einem irgendwie gearteten Wahlrecht für Immigranten. Für die Bundesrepublik sind mir neben der einschlägigen Erklärung des Zentralrates des Deutschen Caritasverbandes von 1971 nur zwei relevante kirchliche Äußerungen bekannt. Die eine - die unterhalb der Ebene des magisterium ordinarium anzusiedeln ist - nämlich die für das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen und der Konferenz der Caritasverbände in Hessen abgegebene, relativ vorsichtige Erklärung bei einer Anhörung des Hessischen Landtags im Jahre 1980. Dann die Forderung nach einem Kommunalwahlrecht für Ausländer, die Bischof Moser von Stuttgart-Rottenburg anlässlich der vorletzten Woche der ausländischen Mitbürger erhoben hat. Er bezog sich dabei allerdings auf die Würzburger Synode, die sich für die Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer ausgesprochen habe. Vermutlich ist dem Bischof aber nicht bewußt gewesen, daß es sich hierbei um eine Stelle aus dem Begründungs- nicht aber aus dem Beschlußtext handelt. Das dürfte den Aussagewert verändern.

Insgesamt ist das Thema "Kommunales Wahlrecht für Ausländer“ für die Kirche kein Thema gewesen. Von der Sache her und angesichts der Funktion, die die Kirche gegenüber den ausländischen Arbeitnehmern und ihrer Familien eingenommen hat, ist dies an sich nicht verständlich. Auch wenn die Frage nach dem Kommunalwahlrecht in der Synode unentschieden blieb, hatte diese in ihrem Beschlußtext immerhin gesellschaftliche Strukturen gefordert,

"die so angelegt sind, daß dem ausländischen Arbeitnehmer und seiner Familie ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, ein größtmögliches Maß an eigener Entscheidung und Mitwirkung, volle Gleichheit der Chancen und sozialen Sicherung ... und so ein Leben ermöglicht wird, das der Würde des Menschen entspricht".

Die Kirche hat ihre bedeutende Anwaltsfunktion auf den für den modernen Menschen so zentralen Bereich der politischen Mitbestimmung nicht ausgedehnt und damit ihre gesellschaftspolitische Stellvertretung perpetuiert. Dies ist im Grunde eine Form von Paternalismus. Zu verstehen ist das damit gegebene Defizit nur aus der Spannung zwischen der Entwicklung einer Gesellschaft, die sich im 20. Jahrhundert letztlich nur demokratisch legitimieren kann, und einer Kirche, deren Autoritätsstrukturen höchstens vordemokratisch zu nennen sind.

Die Kirche kann hier offensichtlich kein Zeichen setzen. Ich selbst bin seit Konzil und Synode immer von einer Zeichenhaftigkeit der Kirche ausgegangen, bei der es um das Heil des ganzen Menschen in seinem individuellen und gesellschaftlichen Kontext geht. Dies habe ich 1975 bei einem Interview für die Hessenschau im Zusammenhang mit der ersten Wahl von Gemeinderäten in den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache zum Ausdruck bringen wollen. Ich habe die Wahlen damals als einen ersten Schritt bezeichnet, um die Selbstvertretung der Ausländer nicht nur in der Kirche, sondern in der gesamten Öffentlichkeit voranzutreiben, bis hin zu einem Kommunalwahlrecht.

Die politischen Optionen

Die Gegner des Kommunalwahlrechts - lange waren es auch Gewerkschaften und SPD - argumentieren überwiegend juristisch und zwar aus einem ethnischen Nationalstaatsdenken heraus. Die Befürworter dieses Wahlrechtes bevorzugen in ihrem Denken einen eher universalen Horizont und ordnen das Wahlrecht für Ausländer dem Menschenrechtskanon zu. Daran wird deutlich, daß es nicht so sehr um rechtliche Fragen geht, sondern um politische Optionen. Welche die der Kirche gemäßere ist, muß nicht eigens erwähnt werden.

Als Alternative für das Kommunalwahlrecht wird die erleichterte Einbürgerung gerade von denen vorgeschlagen, die bislang diese im Rahmen eines Einwanderungsprozesses selbstverständliche Forderung zurückgewiesen haben. Auch dies entsprang einem engen nationalstaatlichen Denken, das die Bundesrepublik nicht als Einwanderungsland ansah. Jetzt die Einbürgerung zu forcieren, um politische Mitwirkungsrechte nationalstaatlich zu kanalisieren, wenn es längst um ein europäisches Bürgerrecht geht und die EG Schritt für Schritt das Rechtsinstrument des Indigenates durchsetzt, d.h. einer Angleichung der Rechte der Fremden an die der Einheimischen, ist da schon eher ein Anachronismus. Da die Kirche in diesen Fragen aber keine eigenen Perspektiven entwickelt, scheint sie sich auf Argumentationshilfen verlassen zu wollen, die ihrer universalen Aufgabe in Europa und in der Welt kaum entsprechen dürften.