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____________________ D as Asylbewerberleistungsgesetz grenzt entgegen dem Sozialstaatsprinzip eine Gruppe aus der allgemeinen sozialrechtlichen Versorgung aus und zwar zum Zwecke der Kostenersparnis und der Abschreckung. · Der im Bundessozialhilfegesetz festgelegte Individualisierungsgrundsatz wird zugunsten pauschaler Regelungen aufgegeben. · Die Leistungen werden unter die in der Bundesrepublik geltende Armutsgrenze abgesenkt. · Die Entfaltung der Persönlichkeit wird durch das Sachleistungsprinzip erheblich beschränkt. · Die medizinische Minimalversorgung gefährdet das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Der vorgesehene Arbeitsdienst bei gleichzeitiger Verhinderung der Aufnahme einer regulären Arbeit widerspricht dem Verbot der Zwangsarbeit. Der vollständige Einzug sämtlicher Vermögenswerte ist mit dem Eigentumsrecht des Grundgesetzes kaum vereinbar.

Published by PRO ASYL 1998