EUROPÄISCHE UNION
Von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen Übereinkommen unterzeichnet, mit denen der schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erreicht werden sollte.

Die sich daraus ergebende Schengen-Zusammenarbeit vollzog sich zunächst außerhalb des Rahmens der Europäischen Union. Politische Ziel war aber die Übertragung des gemeinsamen Besitzstandes auf die EU. Unter diesem, auch Schengen-Acquis genannt, werden die Verträge, die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen, die Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses, sowie Rechtsakte, die von weiteren befugten Organen erlassen wurden, verstanden.
Amsterdamer Vertrag (Auszüge)   Folie 800x600 - Grafik:PRO ASYL
Mit dem zum Amsterdamer Vertrag gehörenden "Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union" ist Schengen von der EU übernommen worden.

Während es bislang im Rahmen der zwichenstaatlichen Zusammenarbeit im Schengen-Verbund keine gerichtliche Kontrolle gab, übernimmt auch hier der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Sie bezieht sich auf Auslegungsfragen. Nicht zuständig ist der Gerichtshof ist für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.

An die Stelle des bisherigen Exekutivausschusses tritt der Ministerrat.

Ausnahmeregelungen im Protokoll betreffen Schengen-Staaten, in denen das Schengener Durchführungsübereinkommen noch nicht in Kraft gesetzt wurde, oder eine Weiterentwicklung wie von Dänemark nicht mitgetragen wird. Das Vereinigte Königreich und Irland haben die Möglichkeit, auf Antrag den Schengener Besitzstand ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Anbindung Islands und Norwegens an den Schengen-Besitzstand wird gesondert geregelt. Neu hinzutretende EU-Mitgliedstaaten müssen den gesamten Schengen-Acquis übernehmen.