| EUROPÄISCHE UNION | ||
Nach dem Protokoll "über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten" gelten die Mitgliedsstaaten als sichere Herkunftsstaaten und der Asylantrag einer/s EU-Bürgerin/s damit als "offensichtlich unbegründet".Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt werden, a) wenn der betreffende Mitgliedstaat die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzt. Dies ist nach Artikel 15 der Konvention im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, möglich. |
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Amsterdamer Vertrag (Auszüge) Folie 800x600 - Grafik:PRO ASYL
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b) wenn ein Verfahren wegen schwerwiegender Verletzung der Menschenrechte eingeleitet worden ist c) wenn der Rat eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Menschenrechte durch den betreffenden Mitgliedstaat festgestellt hat, d) wenn ein Mitgliedstaat einseitig einen entsprechenden Beschluß faßt. Für den UNHCR stellt dieses Protokoll eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonventiona dar. Die Initiative zu diesen Protokoll kam von Spanien im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die ETA. | ||