| EUROPÄISCHE UNION
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Forderungen
des Europäischen Flüchtlingsrates (ECRE)
zur Dubliner Konvention:
- Keinen Asylbewerber gemäss Art. 3 (5) der Konvention
in einen "Drittstaat" zurückzuschicken,
- ohne dem Asylbewerber das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender
Wirkung zu gewähren,
- ohne sicherzustellen, dass der Asylbewerber vor einem "Refoulement"
geschützt ist
- ohne dass ihm/ihr im Drittstaat ein einwandfreies und zügiges
Asylverfahren garantiert ist.
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Grafik:PRO ASYL -
Folie 800x600
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- Die Konvention durch eine flexible und humane Anwendung der
Souveränitätsklausel des Art. 3 (4) und der "humanitären"
Klausel des Art. 9 umzusetzen und Richtlinien zu erlassen, wann
Art. 3 (4) und 9 generelle Anwendung finden.
- Die Bestimmung "aus familiären Gründen"
in Art. 9 so anzuwenden, dass Familienmitglieder, die in verschiedenen
Mitgliedsstaaten leben, ohne Rücksicht auf ihren rechtlichen
Status zusammengeführt werden.
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