EUROPÄISCHE UNION

Forderungen des Europäischen Flüchtlingsrates (ECRE) zur Dubliner Konvention:

  1. Keinen Asylbewerber gemäss Art. 3 (5) der Konvention in einen "Drittstaat" zurückzuschicken,
    • ohne dem Asylbewerber das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung zu gewähren,
    • ohne sicherzustellen, dass der Asylbewerber vor einem "Refoulement" geschützt ist
    • ohne dass ihm/ihr im Drittstaat ein einwandfreies und zügiges Asylverfahren garantiert ist.
Grafik:PRO ASYL - Folie 800x600
  1. Die Konvention durch eine flexible und humane Anwendung der Souveränitätsklausel des Art. 3 (4) und der "humanitären" Klausel des Art. 9 umzusetzen und Richtlinien zu erlassen, wann Art. 3 (4) und 9 generelle Anwendung finden.
  2. Die Bestimmung "aus familiären Gründen" in Art. 9 so anzuwenden, dass Familienmitglieder, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten leben, ohne Rücksicht auf ihren rechtlichen Status zusammengeführt werden.