| EUROPÄISCHE UNION | ||||
UNHCR kritisiert an der Dubliner Konvention die Beschränkung des Familienbegriffs auf Ehegatten und minderjährige Kinder. Es wird empfohlen, gemäss § 185 des UNHCR-Handbuchs über Asylverfahren den Familienbegriff auf Abhängige, die im gleichen Haushalt leben, auszudehnen.
UNHCR erwartet, dass die Konvention auf jeden Asylbewerber angewendet wird, der sich physisch auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates befindet, also auch auf solche in Transitzonen.
UNHCR fordert Richtlinien, die- die Schriftform für alle Entscheidungen festlegen, |
| |||
Grafik:PRO ASYL -
Folie 800x600
- die Möglichkeit eine Entscheidung mit nachgereichten Unterlagen überprüfen zu lassen, gewähren.
UNHCR kritisiert, dass eine strikte Anwendung der Konvention bei Kernfamilien zu Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedsländern führen könnte, was durch die Anwendung anderer Bestimmungen der Konvention aber vermieden werden sollte.
|
UNHCR schlägt Richtlinien vor, nach denen aus humanitären Gründen und in Anwendung von Art. 9 ein Mitgliedstaat, der eigentlich nicht zuständig ist, das Asylverfahren durchführt, und zwar bei Familienmitgliedern, | |||